Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Allgemeine Vertragsbedingungen
1.1. Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen nachstehende Vertragsbedingungen
zugrunde; ebenso erfolgt die Übernahme und Ausführung
von Aufträgen, soweit im Einzelfalle keine abweichende Regelung getroffen
ist, nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
bzw. unserer nachstehenden Verkaufsbedingungen. Von unserer schriftlichen
Bestätigung abweichende Vereinbarungen hat der Auftraggeber
zu beweisen. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich nicht aus
dem Text des Angebotes eine zeitlich befristete Bindung ergibt.
1.2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für
zukünftige Geschäfte, ohne dass es in jedem Einzelfalle einer
ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
1.3. Soweit unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sind, behalten wir
uns im Rahmen des Abschnitt 10 das Eigentum an den gelieferten Waren in
jedem Falle vor.
1.4. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers
sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
1.5. Übergebene Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen
und dergleichen, bleiben unser Eigentum und dürfen nur zum vertraglich
bestimmten Zweck verwendet werden. Soweit der Vertragszweck nicht entgegensteht,
sind diese Unterlagen auf Anforderung zurückzugeben.
1.6. Der Besteller ist mit seiner Unterschriftsleistung an die Bestellung
gebunden. Abmachungen, die mündlich durch einen unseren Mitarbeiter
getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eine schriftliche
Bestätigung von uns.
1.7. Soweit wir nach dem Gesetz berechtigt sind, Schadensersatz wegen
Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen, kann von uns pauschal
10%
der Auftragssumme gefordert werden. Der Beweis eines höheren bzw.
niederen Schadens bleibt uns und dem Abnehmer vorbehalten.
1.8. Wir behalten uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag vor, falls
uns infolge Streik, Aussperrung, nicht vorhersehbarer fehlender Zulieferung
oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse die Ausführung des Auftrages
unmöglich wird.
2. Auftragsbestätigung
2.1. Die Auftragsbestätigung erfolgt unter Bezugnahme auf die zur
Zeit vorliegenden und technischen Angaben und Berechnungen.
2.2. Änderungen der technischen Daten auf Wunsch des Auftraggebers
bedürfen der Zustimmung und erfolgen auf Kosten des Auftraggebers.
Für die Höhe der in Rechnung zu stellenden Kosten sind der Umfang
und der Aufwand für die Durchführung der Änderungen maßgebend.
3. Lieferung
3.1. Liefertermine werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt festgelegt
und genannt, unter Zugrundelegung eines normalen Ablaufs der
Fabrikation. Die Lieferzeit beginnt, soweit dem keine individuelle Vereinbarung
entgegensteht, erst nach vollständiger Klärung sämtlicher
Einzelheiten, die mit dem Auftrag zusammenhängen.
3.2. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs
- beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach
den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten -
gleichviel ob sie in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten
eingetreten sind, z.B. Betriebsstörung, Verzögerung in der Anlieferung
wesentlicher Rohstoffe, Streik oder ähnlichem - angemessen. Dasselbe
gilt, wenn nach Vertragsabschluss durch Änderung technischer Einzelheiten
durch den Besteller eine Verlängerung der Produktionszeit
erforderlich wird.
3.3. Die Versendung an dem vom Abnehmer angegebenen Ort erfolgt auf Gefahr
des Bestellers. Die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen
Untergangs der Ware geht mit Verladung auf den Besteller über, auch
wenn diese auf unsere Fahrzeuge erfolgt. Sendungen werden nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Bestellers versichert. Soweit die Versendung
durch unsere Transportmittel erfolgt, richtet sich unsere Haftung
nach dem Gesetz.
3.4. Falls nichts Gegenteiliges vereinbart ist, sind auch Teillieferungen
gestattet, es sei denn, dass diese für den Besteller wertlos sind.
Die
Teillieferungen können jeweils als gesonderte Lieferungen abgerechnet
werden.
4. Preise
4.1. Soweit für eine bestimmte Lieferung keine besondere Preisabsprache
getroffen ist, gelten die Lieferpreise am Tage der Bestellung.
4.2. Preisangaben verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer am Tage der Lieferung.
4.3. Die Preise gelten bei Lieferung ab Werk. Die Preise schließen
Fracht, Zoll und Versicherung nicht ein.
4.4. Werden nach Vertragsabschluß Sonderwünsche oder Änderungen
verlangt, so können die hierfür entstehenden Kosten gesondert
in Rechnung
gestellt werden. Dasselbe gilt im Falle der Festlegung technischer Details,
die bei Vertragsabschluß nicht bekannt waren und die einen
zusätzlichen Aufwand erfordern.
4.5. Wir behalten uns das Recht zur Preisänderungen nach 4 Monaten
nach Vertragsabschluss vor, falls nicht vorhersehbarer Änderungen
in
unserem Umfeld - gleichviel ob sie in unserem Werk oder bei einem unserer
Unterlieferanten eingetreten sind, z.B. überdurchschnittliche
Erhöhung des Rohstoffpreises, Legierungszuschläge oder ähnlichem
- eintreten.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Alle Rechnungsbeträge sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart
ist, 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
5.2. Bei Vorauszahlung wird ein Skonto von 2% gewährt. Dies gilt
nicht für Zahlungen durch Wechsel und ebenso nicht wenn der Abnehmer
mit
der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Im kaufmännischen
Verkehr sind ab Fälligkeit bankübliche Zinsen zu entrichten,
ohne
dass es einer Mahnung bedarf.
5.3. Eingeräumte Teilzahlungen können widerrufen werden, wenn
eine zugesagte Rate länger als 1 Woche in Rückstand gerät.
Kosten für
Diskontierung von Wechseln gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort
fällig.
5.4. Die Reklamation einer Teilleistung berechtigt nicht die Zahlung bezüglich
des nicht beanstandeten Teiles zurückzuhalten, es sei denn, dass
diese für den Besteller wertlos ist.
5.5. Gerät der Abnehmer mit seiner Zahlungspflicht gegenüber
uns in Rückstand, so sind wir unbeschadet berechtigt, an noch ausstehenden
Lieferungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Dieses gilt
auch für Lieferungen, soweit diese auf einer anderweitigen
Bestellung beruhen.
5.6. Unter der Voraussetzung vorstehender Punkt 5.4. sind wir berechtigt,
unbeschadet unsere Lieferung von Barzahlung Zug um Zug abhängig
zu machen. Dem Abnehmer bleibt das Recht eingeräumt, die Barzahlungspflicht
durch Stellung einer unbefristeten selbstschuldnerischen,
nach internationalem Standard und in Euro ausgestellt, Bürgschaft
einer inländischen Bank und in Euro abzuwenden.
5.7. Das Recht, nach Punkt 5.5. Zahlung Zug um Zug zu verlangen, steht
uns auch dann zu, wenn uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt
werden, welche die Befürchtung berechtfertigen, dass die fristgemäße
Zahlung gefährdet ist. Das Recht des Bestellers, durchStellung einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft im Sinne des Punktes 5.5. diese
Verpflichtung abzuwenden, bleibt unberührt.
5.8. Soweit die Voraussetzungen der Punkt 5.4. bis 5.6. gegeben sind,
verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen entsprechend der verursachten
Verzögerung.
6. Ausführung der Leistung
6.1. Unsere Erzeugnisse entsprechen der angebotenen Qualität und
gewährleisten bei richtigem Einsatz einwandfreie Funktion.
6.2. Änderungen in der Konstruktion und Ausführung, Abweichungen
von Zeichnungen, Katalogen und dergleichen berechtigen nicht zu Reklamation,
es sei denn, dass sie dem Vertragszweck zuwider laufen.
6.3. Maß- und sonstige Toleranzen richten sich nach Handelsüblichkeit
sowie dem Stand der Technik.
7. Gewährleistung
7.1. Beanstandungen haben innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware
schriftlich unter spezifizierter Angabe des gerügten Mangels zu
erfolgen, soweit dieser erkennbar ist. Später auftretende Schäden
sind unverzüglich zu rügen.
7.2. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche
Abnutzung, Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet, wie für Folgen
unsachgemäßer
und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder
Montage des Bestellers oder Dritter.
7.3. Bei begründeten Mängeln steht uns das Recht auf Ersatzlieferung
zu. Wird ein Mangel nicht innerhalb eines Monates behoben oder erfolgt
innerhalb dieser Frist keine Ersatzlieferung, so kann der Besteller unter
Setzen einer Nachfrist von einem Monat Wandlung oder Minderung
verlangen. Diese Fristen verlängern sich angemessen, wenn dies aus
technischen oder betriebsbedingten Gründen notwendig ist, es sei
denn,
dass durch weitere Fristverlängerung der Vertragszweck nicht erreicht
oder ernsthaft gefährdet wird. Die Fristsetzung entfällt, wenn
der Mangel durch uns nicht behoben werden kann. Schadenersatzansprüche
können nur unter den in Punkt 8.1. genannten Voraussetzungen
geltend gemacht werden.
7.4. Stellt sich heraus, dass ein zu beseitigender Mangel vom Abnehmer
zu vertreten ist, sind wir berechtigt, unsere Nachbesserungsarbeiten
dem Besteller in Rechnung zu stellen.
8. Haftung
8.1. Über die in Abschnitt 7. aufgeführten Gewährleistungsansprüche
hinaus übernehmen wir keine Haftung, auch nicht für Folgeschäden.
Ausgeschlossen sind danach alle vertraglichen Ansprüche aus Verzug,
Unmöglichkeit der Leistung, schuldhafter Verletzung von Nebenpflichten
und Verschulden beim Vertragsabschluß, es sei denn, der Schaden
ist durch unsere Gesellschaft oder einen leitenden Angestellten von uns
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
8.2. Ausgeschlossen sind weiter alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung,
insbesondere auf Produkthaftung, auch soweit sich diese gegen
einen Mitarbeiter von uns richten, es sei denn, dass unsere Gesellschaft,
ein leitender Angestellten oder, im Fall der Inanspruchnahme eines
Mitarbeiters diesen selbst, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Der Haftungsausschluss bezieht sich nicht auf Ansprüche, soweit diese
auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden.
8.3. Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten gilt folgendes: Schadenersatzansprüche
nach den vorstehenden Punkten sind nur insoweit ausgeschlossen,
als uns oder unseren Erfüllungsgehilfen bezüglich des eingetretenen
Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden
kann.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns in jedem Fall das Eigentum an der von uns gelieferten
Waren in nachstehendem Umfang vor:
9.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenkosten, darüber
hinaus bis
zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund
und bis zur Einlösung der vom Käufer in Zahlung gegebenen Wechsel
und Schecks. Im Falle einer Nichteinhaltung der Zahlungstermine sind wir
berechtigt, nach Ankündigung und Fristsetzung von mindestens 10
Tagen die Ware zurückzufordern. Bei Zahlungseinstellung des Abnehmers
entfällt die Verpflichtung zur Ankündigung und Fristsetzung.
9.2. Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware bestimmungsgemäß
zu verwenden und im normalen Geschäftsgang zu veräußern.
Dieses Recht entfällt
mit Zahlungseinstellung des Abnehmers. Gerät der Abnehmer in Zahlungsrückstand,
so kann die Berechtigung zur bestimmungsgemäßen
Verwendung oder Weiterveräußerung der nicht bezahlten Ware
widerrufen werden.
9.3. Dem Abnehmer ist untersagt, den Liefergegenstand zu verpfänden
oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
von Dritten hat er unverzüglich hiervon Kenntnis zu geben.
9.4. Für den Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes,
sei er verarbeitet, sei er unverändert, tritt der Abnehmer hiermit
bereits jetzt
seine Forderung gegen den Erwerb in Höhe des Rechnungsbetrages an
uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
9.5. Soweit die Sicherheit unsere Forderung um mehr als 20% übersteigt,
verpflichten wir uns zur Freigabe der Ware nach unserer Wahl.
9.6. Soweit aufgrund des Eigentumsvorbehalt Ware zurückgenommen wird,
erfolgt deren Verwertung auf Rechnung des Abnehmers bei Erteilung
einer entsprechenden Gutschrift.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Sollten einzelne der vorstehend aufgeführten Klauseln oder
Bestandteile dieser Klauseln unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit
der
übrigen Bestimmungen unberührt.
10.2. Soweit nicht Gegenteiliges vereinbart ist, sind alle Verpflichtungen
am Sitz der Gesellschaft zu erbringen. Im kaufmännischen Verkehr
wird
als Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft vereinbart. Dies gilt auch
für Scheck- und Wechselforderungen.
10.3. Der Gerichtsstand der Gesellschaft gilt auch, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.4. Der gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen deutschem Recht.
11. Datenspeicherung
Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes machen wir darauf
aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen
Daten mittels einer EDV-Anlage verarbeitet und gespeichert werden. |